(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:
1. die Organe der Bundespolizei,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)
3. die Organe der Gemeindewachen und,
4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
1.die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
§ 13a FSG-DV · FSG-DV · Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
§ 13a Perfektionsfahrten
…eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Diese hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der durchführenden Stelle, 2. den Namen des Instruktors, 3. das Datum der Entscheidung…
§ 34a BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 34a Ausstellung einer BauID Karte
…nach § 22b Passgesetz 1992 , BGBl. Nr. 839/1992, 2. aus den Beständen des Führerscheinregisters ( §§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG , BGBl. I Nr. 120/1997), 3. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters ( § 26 des BFA Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. …
Rückverweise