FPG
Gliederung
5. Hauptstück Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung
§ 38 Sicherstellen von Beweismitteln
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
(2) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Landespolizeidirektion zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 38a) der Landespolizeidirektion zu übermitteln.
§ 38 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 38 Sicherstellen von Beweismitteln
…§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3…
§ 13 Grundsätze bei der Vollziehung
…die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht. (7) Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen ( § 3 Abs. 6 ) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit…
§ 3 Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…6) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 33, 35, 37 und 38 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Wäre zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich…
§ 37 Durchsuchen von Personen
…§ 37. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln ( § 38 ) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn 1. diese gemäß § 39 festgenommen worden sind oder 2. der Verdacht besteht…
Rückverweise