Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des F E in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. November 2013, Zl. UVS-02/13/8777/2013, betreffend Sicherstellung von Beweismitteln nach § 38 Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine gegen die auf § 38 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG (idF des FrÄG 2011) gegründete Sicherstellung von Dokumenten gerichtete Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch; bereits davor (am 30. Dezember 2013) wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass die Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gelte.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Revisionswerber wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Revisionswerber behauptet zwar, der angefochtene Bescheid weiche von den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0188, ab. Das trifft jedoch nicht zu, weil sich die dort angestellten Überlegungen zur Abgrenzung einer Sicherstellung nach § 44 Abs. 4 AsylG einerseits und nach § 38 FPG andererseits nur auf den dort beurteilten Fall beziehen lassen, dass die Sicherstellung bei der Erstbefragung unmittelbar nach Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz erfolgt. Daraus lässt sich-entgegen der Meinung des Revisionswerbers-nicht die Unzulässigkeit der hier vorgenommenen Sicherstellung von Dokumenten (Reisepass, spanische Aufenthaltskarte) im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mehrere Jahre nach Stellung des Asylantrages ableiten.
Der UVS hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass die sichergestellten Dokumente für eine (allfällige) Abschiebung des Revisonswerbers, gegen den ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht und gegen den erstinstanzlich eine asylrechtliche Ausweisung erlassen wurde, iSd § 38 Abs. 1 FPG "benötigt" werden. Der Sicherstellung stand aber auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung während des "laufenden" Asylverfahrens nicht zulässig ist, wozu es-anders als der Revisionswerber noch ins Treffen führt-bereits höchstgerichtliche Judikatur gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon im Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/21/0195, zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß § 38 FPG hindert. Es sei den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war-jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellung am 6. Juli 2013-in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund der im Asylverfahren vom Revisionswerber verwendeten Aliasidentität und des deshalb schon einmal erfolglosen Versuchs der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht der Fall.
Im Übrigen ist noch einmal (siehe dazu schon das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2013, Zl. 2013/21/0115, mit Bezugnahme auf den Ablehnungsbeschluss vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0111) darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Ausfolgung eines sichergestellten Dokumentes ein entsprechender Antrag zu stellen ist, über den von der Fremdenpolizeibehörde (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen ist; insoweit besteht daher keine (nur subsidiäre) Beschwerdemöglichkeit nach § 88 SPG. Die Argumentation des Revisionswerbers in der Administrativbeschwerde mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der "Nichtrückgabe" der Dokumente am 16. Juli 2013 trotz Bescheinigung einer Flugreservierung nach Spanien ging daher in Bezug auf die mit Maßnahmenbeschwerde allein bekämpfbare Sicherstellung vom 6. Juli 2013 von vornherein ins Leere.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit im vorliegenden Fall nicht vor. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.
Wien, am 25. April 2014
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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