Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. April 2011, Zl. Senat-MB-10-1020, betreffend Sicherstellung einer Heiratsurkunde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 9. August 2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle wurde ihre von einem Gericht in Kabul (Afghanistan) ausgestellte Heiratsurkunde-der hierüber ausgestellten Bestätigung zufolge-„im Sinne des § 38/1 FPG sichergestellt“ und „der BH Baden Ast Traiskirchen gem. § 38 FPG übergeben“.
Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, der sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2011 gemäß § 67a iVm § 67c AVG als unbegründet abwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0188, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Die dort angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach § 38 FPG gelten sinngemäß auch für die hier erfolgte Sicherstellung einer Heiratsurkunde (vgl. in diesem Sinn bereits das ebenfalls am 30. August 2011 beschlossene Erkenntnis Zl. 2011/21/0121 sowie das Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0342).
Davon ausgehend war auch der vorliegend bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Juli 2012
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