Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des VG in K, geboren am 2. Juni 1965, vertreten durch Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Archengasse 9/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. Oktober 2006, Zl. 2/4033/43/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2, §§ 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei von 17. Oktober 2003 bis 30. Juni 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Seit der Scheidung sei er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn der §§ 49 und 47 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 bzw. § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG mehr.
Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jänner 2001 rechtswidrig aus Rumänien über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Er sei in L von der Polizei aufgegriffen, in Schubhaft genommen und gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. In der Folge habe er einen Asylantrag unter dem Namen V. M. gestellt und sei am 26. Jänner 2001 nach der Vernehmung im Bundesasylamt geflüchtet. In der Folge habe er sich nach Kurzaufenthalten in Italien und Belgien in Österreich aufgehalten und sich als italienischer Staatsbürger, somit als EU-Bürger, ausgegeben, indem er einen durch Lichtbildaustausch verfälschten fremden italienischen Reisepass, lautend auf A. N., geboren am 8. Februar 1967, den er für DM 1.000,--gekauft habe, benützt, sich bei Arbeitgebern mit diesem Reisepass ausgewiesen und als vermeintlicher EU-Bürger eine Beschäftigung erhalten. Auch bei polizeilichen Meldungen bei verschiedenen Meldeämtern in Österreich habe er diesen Reisepass verwendet. Im Jahr 2001 habe er eine österreichische Staatsbürgerin kennen gelernt, die er am 17. Oktober 2003 geheiratet habe. Bei der Heirat habe er seine richtigen, rumänischen Personalien verwendet. Den verfälschten fremden italienischen Reisepass habe er eigenen Angaben zufolge vernichtet. Er habe ihn in Österreich nur für Anmeldungen nach dem Meldegesetz und um arbeiten zu können verwendet.
Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 10. September 2004 (rechtskräftig seit 23. Februar 2005) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt worden, weil er zwischen 1. November 2001 und 19. November 2003 an mehreren Orten einen total gefälschten italienischen Reisepass, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sei, gegenüber Meldeämtern und Arbeitgebern vorgelegt habe, sohin eine verfälschte Urkunde zum Beweis eines Rechts, nämlich der Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis in Österreich, gebraucht habe. Die rumänische Strafregisterauskunft zeige, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sei.
In Österreich weise der Beschwerdeführer-außer der gerichtlichen Vorstrafe vom 10. Dezember 2004-fünf Verwaltungsstrafvormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein aus den Jahren 2005 bzw. 2006 auf (zwei wegen Übertretung des Meldegesetzes, eine wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zwei wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung).
Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom 2. Juni 2005 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 108 Abs. 1 Z. 2 iVm § 32 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 mit einer Geldstrafe von € 100,--belegt worden, weil er am 20. April 2005 sein Reisedokument nicht mit sich geführt habe, obwohl Fremde verpflichtet seien, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung vom jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass eine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen könne.
Weiters sei der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom 20. Juni 2005 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Meldegesetz mit einer Strafe von € 50,--belegt worden, weil er sich nicht innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde angemeldet habe. Mit Straferkenntnis vom 8. August 2005 sei er von derselben Verwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Meldegesetz mit einer Geldstrafe von € 100,--belegt worden, weil er sich nicht innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe seiner Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet habe.
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers in Österreich zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu beachten, woraus sich die Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 60 Abs. 1 Z. 1 FPG). Seine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Fremden-und Meldegesetzes erfüllten den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 letzter Fall FPG.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung der Person des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der Beschwerdeführer sei erstmals (rechtswidrig) im Jahr 2001 nach Österreich gekommen, habe einen Asylantrag gestellt, sei geflüchtet, habe sich einen verfälschten fremden italienischen Reisepass besorgt und sich fortan in Österreich als (aufenthalts- und arbeitsberechtigter) EU-Bürger ausgegeben. 2003 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und sei fortan in Österreich als Ehemann einer Österreicherin bevorzugt aufenthalts- und arbeitsberechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin sei 2005 geschieden worden. Seit 2005 lebe er in Kramsach/Bezirk Kufstein. Seit 1. März 2005 sei er bei einer Transportfirma als Kraftfahrer beschäftigt. Seit Ende April 2006 halte sich beim Beschwerdeführer-unter Einhaltung der dreimonatigen europarechtlichen Sichtvermerksfreiheit für rumänische Staatsbürger-die rumänische Staatsbürgerin E.M., geboren am 21. Jänner 1970, mit den Kindern R und V auf. Der Familienname des Beschwerdeführers vor der Verehelichung mit der österreichischen Staatsbürgerin sei ebenfalls M. gewesen.
Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet dementsprechend integriert. Eine intensive "familiäre" Bindung habe er zu seinen rumänischen Besucherinnen, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Besucherinnen (Frau und zwei Kinder) seien im Bundesgebiet nicht integriert. Das Gewicht seiner privaten bzw. familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werde durch den Umstand verringert, dass die soziale Komponente seiner Integration durch seine Straftaten im Bundesgebiet, insbesondere die gerichtlich-strafrechtliche Straftat von 2001 bis 2003, erheblich beeinträchtigt werde.
Dem stehe das große öffentliche Interesse an seinem "Nichtaufenthalt" im Bundesgebiet gegenüber. Die Verhinderung der Erschleichung des Aufenthalts- und Arbeitsrechts durch Fremde habe einen großen öffentlichen Stellenwert, ihr komme großes öffentliches Gewicht zu.
Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes normiere § 63 Abs. 1 FPG, dass das Aufenthaltsverbot im vorliegenden Fall für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden dürfe. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, dem in Rede stehenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit seiner Person für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seinen privaten bzw. familiären Verhältnissen.
Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund gemäß § 61 FPG komme nicht zum Tragen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände vorlägen, könne von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens gemäß § 60 Abs. 1 FPG Abstand genommen werden.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG seien Sachverhalte, nicht gerichtliche Verurteilungen maßgeblich. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der Urkundenfälschung habe er eingestanden bzw. sei es (mittlerweile) durch die rechtskräftige Verurteilung erwiesen. Die genannten Bestrafungen nach dem Melde- und Fremdengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein seien ebenfalls rechtskräftig. Den "falschen" Pass habe er nicht "freiwillig herausgegeben", sondern seinen eigenen Angaben zufolge "in Rumänien vernichtet". Es sei nicht erwiesen, dass dies stimme. Dass "derartige Delikte" nicht mehr gesetzt werden könnten, weil der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin verheiratet sei, und seine Frau mit ihm "überglücklich" sei, sei durch die Scheidung im Jahr 2005 überholt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen "Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften" aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) mehr als einmal wegen einer schwer wiegenden Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder des Meldegesetzes bestraft worden ist.
2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und dessen Bestrafungen und wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG erfüllt sei. Diesen Feststellungen zufolge ist der Beschwerdeführer zweimal, nämlich mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2005 und vom 8. August 2005, jeweils von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, rechtskräftig bestraft worden, weil er es unterlassen hat, die nach dem Meldegesetz vorgesehenen Fristen für die An- bzw. Abmeldung seines Wohnsitzes einzuhalten. Ferner ist der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdengesetz 1997 rechtskräftig bestraft worden, weil er am 20. April 2005 kein Reisedokument mit sich geführt hat.
In Anbetracht dieser Bestrafungen des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG verwirklicht sei, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Im Lichte des § 36 Abs. 1 FrG (gemeint wohl: § 60 Abs. 1 FPG) bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum rechtswidrig überschritten, weil ausreichende Gründe für eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorlägen. Der Beschwerdeführer habe keine schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen begangen, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigten, und er stelle durch sein restliches Verhalten, das immer gesetzeskonform gewesen sei, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2001/18/0254).
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zusätzlich zu den unter II.2. angeführten drei Verwaltungsübertretungen noch zweimal wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft und mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. September 2004 zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt, weil er zwischen November 2001 und 2003 einen gefälschten italienischen Reisepass verwendet hat, um dadurch als vermeintlicher EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis in Österreich vorzutäuschen.
Die belangte Behörde schloss aus den insgesamt fünf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen und der strafrechtlichen Verurteilung auf eine negative Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung sowie eine Neigung seiner Person, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Dem Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer mit einstweiliger Verfügung vom 17. Februar 2005 ein Betretungsverbot für das Haus seiner ehemaligen Ehefrau erlassen wurde. Zusätzlich ist er im Jänner 2001 nach der Vernehmung im Bundesasylamt geflüchtet und hat sich-zumindest bis 17. Oktober 2003-rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das "restliche Verhalten" des Beschwerdeführers "immer gesetzeskonform gewesen" sei.
Wenn die belangte Behörde angesichts dieses langjährigen und vielfältigen Fehlverhaltens zu der Auffassung gelangte, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde und bringt vor, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wirke sich auf seine Lebenssituation und die seiner Familie nachteilig aus und sei somit unverhältnismäßig. Es bestehe eine ausreichende Integration und die Intensität der Bindungen, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhalte, seien sehr hoch.
Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde keine Umstände geltend, die im angefochtenen Bescheid bei der gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung nicht schon berücksichtigt worden wären.
Die belangte Behörde hat sowohl die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit Jänner 2001, seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwischen 2003 und 2005, seine Beschäftigungen sowie seine Lebensgemeinschaft mit einer rumänischen Staatsbürgerin und deren beiden Kindern-die jedoch im Bundesgebiet nicht integriert sind-berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht jedoch gegenüber, dass er, wie oben dargelegt, während seines inländischen Aufenthaltes eine gerichtlich strafbare Tat und zahlreiche Verwaltungsübertretungen begangen hat, wobei er seine Straftat über einen langen Zeitraum hinaus ausgeübt hat. Dass er den italienischen Reisepass "lediglich zur Arbeitsfindung und zur polizeilichen Meldung verwendet" habe, vermag seine Position nicht zu stärken. Im Hinblick auf die von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende massive Beeinträchtigung öffentlicher Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes wögen nicht schwerer auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, keinen Bedenken.
5. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des behaupteten Vorliegens eines "Aufenthaltsverbots-Verbotsgrundes" gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG (gemeint wohl: § 61 Z. 2 FPG) um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung handelt, ist dieses Vorbringen auch nicht nachvollziehbar, da sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde ergibt, aus welchem Grund im vorliegenden Fall die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG unzulässig sein sollte.
6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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