FPG
Gliederung
(1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung(§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
§ 15b FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 15b Begünstigte Drittstaatsangehörige
…§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige ( § 2 Abs. 4 Z 11 ) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber…
§ 76 8. Abschnitt
…§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG , § 38b SPG , § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen…
§ 3a BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 3a
…Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oder 3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 15a und 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ( FPG ), BGBl. I Nr. 100/2005, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ( NAG ), BGBl. I…
Rückverweise