FPG
Gliederung
15. Hauptstück Kosten und Strafbestimmungen
2. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 119 Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen
Wer sich unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 119 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 119 Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen
…§ 119. Wer sich unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Leistungen…
§ 127 Vollziehung
…2. Satz und 96 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.…
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