JudikaturOLG Linz

RL0000206 – OLG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2019

Nach § 120 Abs 2 StGB kommen Personen, die die Flüchtlingseigenschaft tatsächlich erfüllen, nicht als Täter in Betracht, weil eine Erschleichung nicht möglich ist. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatbestands nach § 119 FPG ist die Feststellung unabdingbar, ob sich der Angeklagte durch wissentlich falsche oder unvollständige Angaben in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde oder in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht ein Recht nach § 120 Abs 2 FPG erschlichen hat, also bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht einmal einen vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in Anspruch nehmen konnte, somit auch keine sozialen Leistungen erhalten hätte.

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