§ 79
§ 79 — AVG
§ 79 — AVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063079
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
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