Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Rückverweise
DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 16 Zu den §§ 77, 78 und 79 AVG
…Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.…
gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der DurchführungsV zum FremdenG, BGBl 121/1995, und Abweisung des Antrages gemäß §79 AVG, die geforderte Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzusetzen. Gefährdung des notwendigen Unterhalts.…
…Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. §79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs1, 2, 3…
…zu tragen. (6) Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. §79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs1 Z1 bis 4 trägt der Bund." 2. §19 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG DV), BGBl II 450/2005…
…AVG 1950, also dann, wenn die betreffende Person diese Amtshandlung durch ihr Verschulden herbeigeführt hätte, zu tragen; aber auch dann dürften diese Kosten gemäß §79 AVG 1950 nur insoweit eingehoben werden, als dadurch ihr notwendiger Unterhalt und jener der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet…
Art11 Abs2 B-VG insofern nicht erfasst, als der Bundesgesetzgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des VerwertungsgesellschaftenG 2006 im hier maßgeblichen Bereich (§74 bis §79 AVG) - somit zumindest in Bezug auf Regelungen über die Kosten für die Inanspruchnahme der Behörde - von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Regelungen (noch) nicht Gebrauch gemacht…