§ 44 Zurückweisung in Begleitung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.
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