(1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben
1. mit den zentralen Forschungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (§ 6) und
2. mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (§ 3 Abs. 2) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (§ 7)
abzuschließen; hiebei ist § 60 Abs. 5 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden.
(2) Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 um privatrechtliche Verträge.
(3) Besteht eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Bundesministerinnen oder Bundesminister, haben diese aufeinander abgestimmte Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
(4) Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind jeweils für die Dauer von drei Kalenderjahren abzuschließen (Leistungs- und Finanzierungsperiode).
(5) Leistungsvereinbarungen können einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung konkretisiert werden.
(6) Finanzierungsvereinbarungen sind einvernehmlich zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 sowie den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch eine jährliche Umsetzungsplanung zu konkretisieren.
(7) Zur Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 60 BHG 2013 sind dieser oder diesem die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen bis 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode vorzulegen.
(8) Wesentliche Änderungen von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen dürfen nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Finanzielle Mehrerfordernisse sind jedenfalls wesentliche Änderungen.
(9) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung weiter, höchstens jedoch für sechs Monate. Neue Förderungszusagen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
Rückverweise
FoFinaG · Forschungsfinanzierungsgesetz
§ 5 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
…mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (§ 3 Abs. 2) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (§ 7) abzuschließen; hiebei ist § 60 Abs. 5 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden. (2) Soweit in einem Bundesgesetz nicht anderes…
§ 7 Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen
…Pakts sind zu beschreiben; 2. Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen; 3. Begleitmaßnahmen; 4. Forschungsaufträge; 5. Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben; 6. die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach…
§ 4 Finanzierung
…und zuvor im jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetz in den Untergliederungen gemäß § 1 Abs. 2 beschlossenen Budgetmittel dürfen innerhalb einer Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nicht gekürzt werden. (3) Das Kürzungsverbot des Abs. 2 gilt auch für sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen gemäß…
§ 2 FTI-Pakt
…1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs…
FFGG · Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
§ 8 Finanzierungsvereinbarungen und Planungsgrundlagen
…1) Die Finanzierungsvereinbarungen gemäß §§ 5 ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß § 5 Abs. 6 FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen. (2) Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf…
OeADG · OeAD-Gesetz
§ 9 Strategische Ausrichtung
…4. in der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) und die jeweils aktuellen Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zu operationalisieren.…
§ 6 Aufsichtsrat
…Abs. 5 GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats: 1. die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme, 2. der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie 3. Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2. (2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag 1. der Bundesministerin oder des…
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 8 Aufgaben des Präsidiums
…Abs. 2, 5. regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 6. der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie 7. die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG). (2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht…
§ 3 Strategische Ausrichtung
…der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) a) das aktuelle Dreijahresprogramm sowie b) die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) zu operationalisieren.…
§ 2d Aufsicht über den Wissenschaftsfonds
…aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder b) aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder c) im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) vereinbart wurden. (3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung…
ISTAG · IST-Austria-Gesetz
§ 3a Leistungsvereinbarungen
…FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.…
ÖAWG · ÖAW-Gesetz
§ 2b Leistungsvereinbarungen
…FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.…
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 7 Leistungsvereinbarungen
…Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und…