(1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.
(2) Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
3. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.
Rückverweise
ISTAG · IST-Austria-Gesetz
§ 3a Leistungsvereinbarungen
…1) Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge. (2) § 6 und § 8 Abs. 2 FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in § 2 normierten Aufgaben…
FWITRG · FWIT-Rat-Gesetz
§ 4 Ratsversammlung
…aktive Mitglieder der Leitungen von tertiären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich oder der zentralen Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FoFinaG sind, 4. im Hinblick auf sämtliche Mitglieder die Fachdisziplinen ausgewogen vertreten sind sowie 5. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedern mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer…
FoFinaG · Forschungsfinanzierungsgesetz
§ 11 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1a, 2, 2a und 3 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 2…
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen. (2) Die…
§ 3 Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen
…für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) nach dem GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, 2. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, 2a…
ÖAWG · ÖAW-Gesetz
§ 2b Leistungsvereinbarungen
…Wissenschaften hat 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin…
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 7 Leistungsvereinbarungen
…GSA hat: 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin…