(1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
1. Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3,
2. aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
3. Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
4. Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
5. allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
(2) Die GSA hat:
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
b) einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
vorzulegen.
Rückverweise
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 6 Finanzierung
…die ihr der Bund bereitstellt, sowie 3. sonstigen Einnahmen und Zuwendungen. (2) Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß § 7 vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt…
§ 5 Datennutzung
…1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die…
§ 16 Wissenschaftlicher Beirat
…die Stellungnahme zu Entwürfen für a) die Geschäftsordnung und deren Abänderungen, b) die Dreijahresprogramme sowie c) die Beiträge der GSA zum FTI Pakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowie 4. die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat. (4) § 15 Abs…
§ 15 Kuratorium
…Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt, 2. die Genehmigung a) von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2), b) von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4) sowie c) der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte…