In Finanzierungsvereinbarungen ist für die jeweilige Finanzierungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
1. Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Finanzierungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
2. Förderungsprogramme und Einzelförderungen, soweit diese nicht im Rahmen von Förderungsprogrammen umgesetzt werden, sowie deren förderungsrechtliche Grundlagen;
3. Begleitmaßnahmen;
4. Forschungsaufträge;
5. Aufgaben und Verpflichtungen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
6. die maximal zulässigen Förderungszusagen durch die zentrale Forschungsförderungseinrichtung getrennt danach, ob die Mittel im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vergeben werden;
7. die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
a) den operativen Mitteln;
b) den maximal abzugeltenden administrativen Aufwendungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
c) dem Auszahlungsplan;
d) der bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
e) der Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
8. Berichtspflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
9. Regelungen für die jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 6;
10. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Finanzierungsvereinbarung;
11. Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Finanzierungsvereinbarung;
12. Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung gemessen werden kann;
13. Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.
Rückverweise
OeADG · OeAD-Gesetz
§ 13a Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
…der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023. (2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung der OeAD-GmbH aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7…
FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 30a Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
…§ 2b Abs. 2 ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen. (2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG…
FoFinaG · Forschungsfinanzierungsgesetz
§ 5 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
…in ihrem Wirkungsbereich Leistungsvereinbarungen (§ 6) und 2. mit den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen (§ 3 Abs. 2) in ihrem Wirkungsbereich Finanzierungsvereinbarungen (§ 7) abzuschließen; hiebei ist § 60 Abs. 5 zweiter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139…
§ 8 Monitoring und Evaluierung
…zu berichten. (2) Diesem Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts sind die erhobenen Indikatoren gemäß § 6 Z 8 und § 7 Z 12 zugrunde zu legen. Dieses Monitoring hat jedenfalls, je zentraler Einrichtung (§ 3), einen Soll-Ist-Vergleich hinsichtlich der erhobenen Indikatoren, die…