§ 22
§ 22 — FMedG
§ 22 — FMedG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015
Inkrafttretungsdatum
24. Februar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168508
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer
1. ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
2. seinen Samen oder seine Eizellen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 14 Abs. 1 zur Verfügung stellt,
3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9, 10 oder § 14 Abs. 3 verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt,
4. Samen oder Eizellen entgegen § 16 Abs. 1 entgeltlich überlässt bzw. entgegen nimmt oder Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 16 Abs. 2 vermittelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden
1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
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