Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
§ 22 FMedG · FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz
§ 22
…11 zweiter Satz oder § 14 Abs. 1 zur Verfügung stellt, 3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9, 10 oder § 14 Abs. 3 verwendet, untersucht oder behandelt oder anderen Personen für eine solche Verwendung, Untersuchung oder Behandlung überlässt, 4. Samen oder…
§ 26 In- und Außerkrafttreten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) § 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3 , § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18 , § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2 , § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 , § 24, § 25 Abs. 4, § 26, § 27 und § 28 samt Überschriften sowie das…
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