§ 10
§ 10 — FMedG
§ 10 — FMedG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015
Inkrafttretungsdatum
24. Februar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168497
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
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