(1) Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
(2) Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.
(3) Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.
Rückverweise
FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz
§ 22
…1. ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, 2. seinen Samen oder seine Eizellen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 14 Abs. 1 zur Verfügung stellt, 3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9, 10 oder § 14 Abs. …
§ 24
…Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt 1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 14 Abs. 1 vorgesehene Belehrung zu erteilen, 2. Samen oder Eizellen einer dritten Person entgegen nimmt, obwohl er weiß, dass diese ihre Samen oder ihre…
§ 23
…entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt, 3. die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt, 4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oder 5. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. …