§ 11 Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen
§ 11 Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen — FMedG
§ 11 Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen — FMedG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015
Inkrafttretungsdatum
24. Februar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168498
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.
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