(1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten die entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Ferner gelten als Schulen im Sinne des Abs. 1 die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für Sozialarbeit.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Privatschulen, für die
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
(4) Als Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten auch Schulen, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden, sowie Privatschulen, denen die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes).
(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.
(6) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.
Rückverweise
FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 31
(1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine …
§ 50f
…erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft. (2) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 5 und 6, 31b Abs. 2, 31c Abs. 1, Abs. 2 und 3, 31e, 31g sowie…
§ 31c
…1) Die Schulbücher sind den Schulerhaltern der im § 31 genannten Schulen über Anforderung durch die von den Schulen gewählten Unternehmen (§ 31b Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Zur Ausgabe der Schulbücher…
§ 50j
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. (3) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 bis 4 und 31d Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…