Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße, DC Tower/30th floor 7, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 15. September 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe ) für die Kinder ***1***, geb. ***2***, ***3***, geb. ***4*** und ***5***, geb. ***6***, von 01/2023 bis 09/2023, SVNr. ***7***, Ordnungsbegriff ***8***, beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf.) ***Bf1***, hat mit Eingabe vom 15.09.2025gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 18.01.2025 auf Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) für die im Spruch genannten Kinder für den Zeitraum 01/2023 - 09/2023 erhoben.
Dem Finanzamt wurde am 17. September 2025 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Gemäß § 11 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
Gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 ist eine Ausgleichszahlung jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruchs über Antrag zu gewähren.
Gemäß § 4 Abs. 6 FLAG 1967 gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinnes dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
Gemäß § 11 Abs. 2 FLAG 1967 erfolgt die Auszahlung durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Die belangte Behörde hat die Versendung der Mitteilung an den Bf., mit der eine Ausgleichszahlung gewährt wurde, nachgewiesen. Darüber hinaus sind die Leistungen für den Zeitraum 01 - 09/2023 für die Kinder durch das elektronische System FABIAN dokumentiert.
Daraus folgt:
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.
Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrages gemäß § 11 FLAG 1967 bzw. § 4 FLAG 1967 die Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 auszustellen, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller im Sinne des § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO klaglos gestellt.
Die Zuständigkeit ging nicht gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das Bundesfinanzgericht über. Das Beschwerdeverfahren war gemäß § 284 Abs. 2 BAO einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Oktober 2025