Art. 2 § 251 Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
Art. 2 § 251 Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht — FinStrG
Art. 2 § 251 Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht — FinStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40088810
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer als Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) oder als ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen.
(2) Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht das Bundesministerium für Finanzen zu hören.