Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert R***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21.April 1998, GZ 15 Vr 416/98-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Norbert R***** wurde des Finanz(s. § 1 FinStrG)vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie des damit in Tateinheit begangenen Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG schuldig erkannt, weil er im Jänner 1998 in Kleinhaugsdorf wiederholt eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind (nämlich 178.200 Stück (= 891 Stangen) Zigaretten), vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (und nicht wie im Urteil genannt:
Österreichs: siehe Art 3 Zollkodex Verordnung der EWG Nr 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 idgF) verbracht und damit zugleich dem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt hat, wobei es ihm beim Schmuggel darauf ankam, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützte Nich- tigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Hinsichtlich einer Teilmenge von 55 Stangen (11.000 Stück) Zigaretten wurde der Angeklagte am 17.März 1998 aufgegriffen und ist er diesbezüglich auch geständig, die Zigaretten konnten auch sichergestellt werden.
Betreffend der weiteren 836 Stangen liegen handschriftliche Aufzeichnungen des Angeklagten vor, welche das Gericht im Verein mit dem sonst gezeigten Verhalten des (bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Nichtigkeitswerbers und seiner beim vorliegenden Aufgriff abgegebenen Äußerung vor dem Zollamt als Beweis für (begangene) Schmuggelfahrten ansah. Die Behauptung des Angeklagten - die bereits das Erstgericht als unzutreffend ansah -, daß er mit diesen Aufzeichnungen über Zigaretten erst in das "Zigarettengeschäft" einsteigen wollte, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach die detaillierten Aufzeichnungen tatsächlich getätigte Schmuggelfahrt betrafen, zu erwecken.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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