Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:
1. Einzelunternehmer;
2. offene Gesellschaften;
3. Kommanditgesellschaften;
4. Aktiengesellschaften;
5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
5a. Flexible Kapitalgesellschaften;
6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
8. Sparkassen;
9. Privatstiftungen;
10. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
11. Europäische Gesellschaften (SE);
12. Europäische Genossenschaften (SCE);
13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.
Rückverweise
FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 15 Inkrafttreten
…weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft; 2. Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit…
§ 8 Widerruf der Zulassung
…wenn 1. eine Voraussetzung für die Erteilung nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder 2. wenn gemäß § 7 Abs. 6 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden, oder 3. wenn die gemäß § 14a Abs. …
§ 5 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
…1) Die Errichtung und der Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen sind dem Leitungsorgan vorbehalten. (2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird. (3) Zum…