(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.
§ 13 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 13 Mitteilungspflichten
…§ 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle…
Art. 3 Artikel III
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 10/1997, zu § 13 , BGBl. Nr. 10/1991) § 13 Abs. 2 des Firmenbuchgesetzes in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Bundesgesetzes ist erst nach Errichtung des zentralen Gewerberegisters anzuwenden.…
Art. 23 Artikel XXIII
…Abs. 7 ) ist auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat. (9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken. (10) Das Bezirksgericht hat…
Art. 24 Artikel XXIV
…der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG , des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten…
Art. 23 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)
…Abs. 7) ist auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat. (9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken. (10) Das Bezirksgericht hat…
Art. 23 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…Anm.: die Absätze 1 bis 10 betreffen das Firmenbuchgesetz ) (11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG , die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs…
§ 1a RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 1a
…Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht ( § 13 FBG ) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen. (5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für…
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