(1) Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
(2) Ist der Intermediär gemäß Abs. 1 von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder eines anderen Mitgliedstaates von seiner Befreiung zu informieren.
(3) Jeder gemäß Abs. 1 befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (§ 12) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.
(4) Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Abs. 2 oder 3 zu übermitteln.
Rückverweise
EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz
§ 11 Befreiung von der Meldepflicht
(1) Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für s…
§ 12 Übergang der Meldepflicht
…Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder 2. soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.…
§ 13 Frist für die Meldung
…meldepflichtige Gestaltung umzusetzen, 3. an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder 4. nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist. (2) Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß…
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 49c
…nicht fristgerecht erfüllt wird, oder 3. unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder 4. den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird. (2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet. (3) Wer die Tat…