Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln,
1. wenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
2. soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.
Rückverweise
EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz
§ 15 Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger
…1) Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs…
§ 14 Ort der Meldung
…1) Der relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (§ 12) an die österreichische zuständige Behörde verpflichtet, sofern 1. er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat oder 2. er in…
§ 11 Befreiung von der Meldepflicht
…zu informieren. (3) Jeder gemäß Abs. 1 befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (§ 12) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten…