(1) Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
1. nach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
2. der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
3. an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
4. nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.
Rückverweise
EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz
§ 13 Frist für die Meldung
(1) Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag 1. nach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist, 2. der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltu…
§ 15 Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger
…bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § …
§ 14 Ort der Meldung
…anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an…