(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass
1. eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
2. die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
3. unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
4. den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4) § 29 ist nicht anzuwenden.
Rückverweise
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 49c
…1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019…
Art. 4 § 257 Umsetzung von Unionsrecht
…1) Mit den §§ 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie…