(Verfassungsbestimmung) (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger durch eine österreichische Justizbehörde ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist unzulässig.
(3) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn
1. der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen hat, und
2. nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen.
(4) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach § 41j Z 1 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.
(5) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Übergabe eines österreichischen Staatsbürgers zur Strafverfolgung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass der von der Übergabe Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.
(6) Befindet sich der betroffene österreichische Staatsbürger in Untersuchungs- oder Übergabehaft, so kann er auf Ablehnungsgründe und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz nur ausdrücklich und frühestens in der in § 20 Abs. 1 (§§ 32 Abs. 1 ARHG, 175 Abs. 2 Z 1 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bezeichneten Haftverhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht wird jedenfalls nur dann wirksam, wenn er gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 141 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. L 2014/130, 1 (4) Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S…
§ 41j Fälle des Europäischen Haftbefehls
…mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 4), oder 2. wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Vollzug der vom Gericht…