JudikaturOLG Graz

9Bs188/24a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
04. September 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Übergabesache des A* wegen Übergabe zur Strafvollstreckung an die Republik Ungarn über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2024, AZ 21 HR 137/24x (ON 40 der Akten 624 HSt 95/24i der Staatsanwaltschaft Graz) nach der am 4. September 2024 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Betroffenen A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Karner durchgeführten öffentlichen Verhandlung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Beim Landesgericht für Strafsachen Graz ist gegen den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichtshofs Zalaegerszeg vom 8. April 2024, AZ 7.Szv.475/2023/9. (Übersetzung ON 3.2.1), ein Übergabeverfahren zur Strafvollstreckung anhängig.

Der Darstellung im Europäischen Haftbefehl zufolge wurde der Betroffene mit Urteil des Gerichtshofs Zalaegerszeg vom 20. September 2023, AZ 5.B.16/2023/21, iVm dem Urteil des Tafelgerichts Pécs als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2023, AZ Bf.III.90/2023/7., wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 176 Abs 1 Z IV und Abs 3 des ungarischen Strafgesetzbuches und des Vergehens des Führens von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln nach § 237 Abs 1 des ungarischen Strafgesetzbuches zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die vom Angeklagten im Zeitraum von 23. September 2021 bis 16. Juni 2022 erlittene Vorhaft wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Bei der Freiheitsstrafe handelt sich um eine Gesamtstrafe, wobei die noch zu verbüßende Strafe sechs Jahre, neun Monate und sieben Tage beträgt (Übersetzungen ON 3.2.1, ON 13.3.1, ON 13.4.1 und ON 35).

Nach Durchführung einer Übergabeverhandlung am 12. Juli 2024 bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss (ON 40) die Übergabe des Betroffenen an die ungarischen Justizbehörden zur Vollstreckung der auf das Verbrechen des Suchtgifthandels entfallenden Strafe (1.), lehnte die Übergabe des Betroffenen insoweit ab, als die Strafe wegen des Führens von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu vollstrecken wäre (2.), sprach aus, dass mit der Übergabe Spezialitätswirkung verbunden ist (3.) und schob die Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG bis zur Beendigung der Strafhaft aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Juni 2024, AZ 17 Hv 62/24h, auf (4.).

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Bewilligung der Übergabe zur Strafvollstreckung (Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses) richtet sich die noch in der Übergabeverhandlung angemeldete (ON 39, PS 4) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde (ON 44) des Betroffenen, die erfolglos bleibt.

Die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten wurden im Europäischen Haftbefehl detailliert dargelegt (ON 3.2.1, S 3 ff), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Darstellung verwiesen wird. Ein Teil dieser Taten, nämlich in Ansehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem ungarischen Strafgesetzbuch wurde von der ausstellenden Justizbehörde als Straftat nach Anhang 1, Teil A zum EU-JZG, nämlich als „illegaler Handel mit Suchtgift und psychotropen Stoffen“ qualifiziert, wobei diese Straftat nach dem ungarischen Strafgesetz mit fünf bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist (ON 3.2.1, S 5).

Gemäß § 18 Abs 1 EU-JZG gilt ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Art 95 SDÜ als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft. Die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie § 19 Abs 4 EU-JZG) sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Es gilt das formelle Prüfungsprinzip (vgl RIS-Justiz RS0125233). Liegt ein schlüssiger Europäischer Haftbefehl vor, so haben die Behörden im ersuchten Staat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Übergabe dargestellt wird. Das zuständige österreichische Gericht hat die Übergabevoraussetzungen und das Vorliegen etwaiger Ablehnungstatbestände zu beurteilen. Die vom Ausstellungsstaat vorgenommene Zuordnung zu einer Kategorie der im Anhang I, Teil A zum EU-JZG aufgelisteten strafbaren Handlungen ist vom österreichischen Gericht nur in engen Grenzen überprüfbar. Wenn die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A zum EU-JZG offensichtlich fehlerhaft ist, oder die betroffene Person Einwände erhoben hat, so hat das Gericht gemäß § 19 Abs 3 iVm Abs 2 EU-JZG von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. § 19 Abs 4 EU-JZG enthält einerseits eine Art allgemeinen Grundrechtsvorbehalt, andererseits eine Klausel zum Schutz vor Übergabe einer aus diskriminierenden Motiven per europäischen Haftbefehl gesuchten Person (vgl Schallmoser in WK² EU-JZG § 19 Rz 1 und 2).

Gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl – insoweit hier von Relevanz – zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen. Die beiderseitige Strafbarkeit ist nach § 4 Abs 3 EU-JZG dann nicht zu prüfen, wenn die dem europäischen Haftbefehl zugrunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I, Teil A zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist.

Die von den ungarischen Behörden in Ansehung des Verbrechens des Suchtgifthandels der Listendelikt Kategorie „illegaler Handel mit Suchtgift und psychotropen Stoffen“ vorgenommene Zuordnung stellt keine offensichtlich fehlerhafte Einordnung dar. Da dieses Delikt zudem in Ungarn mit fünf bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist die beiderseitige Strafbarkeit diesbezüglich grundsätzlich nicht zu prüfen. Die Beschwerde rügt auch in keiner Weise die erstgerichtliche Bejahung des Anwendungsbereichs des Europäischen Haftbefehls nach § 4 Abs 2 und Abs 3 EU-JZG. Allerdings ist – so auch vom Erstgericht zutreffend dargelegt – zu berücksichtigen, dass das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, das in Ungarn mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft wird und wegen dem der Betroffene (auch) verurteilt wurde, in Österreich keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt. Da ein Europäischer Haftbefehl zur Strafvollstreckung nach § 4 Abs 2 EU-JZG nur erlassen oder vollstreckt werden kann, wenn die dem Urteil zugrunde liegende strafbare Handlung ihrerseits dem Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit entspricht, wobei es nicht auf eine inhaltliche Entsprechung der Unrechtstatbestände nach den unterschiedlichen Rechtsordnungen, sondern vielmehr darauf ankommt, dass dieselbe Handlung/Unterlassung auch im Vollstreckungsstaat nach irgendeiner Strafbestimmung mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (vgl Schallmoser aaO § 4 Rz 5 und Rz 22), hat sich die Vollstreckung in der Republik Ungarn daher auf jenen Strafteil zu beschränken, der wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verhängt worden ist. Dass dieser der Übergabe unterliegende Strafteil (deutlich) mehr als vier Monate der insgesamt sieben Jahre und sechsmonatigen Haftzeit – dies auch bei Abzug der vom Angeklagten erlittenen Vorhaft und der somit noch konkret zu vollstreckenden Strafe – ausmachen wird, bedarf keiner näheren Erläuterung. Nach Übergabe wird durch die ungarischen Behörde der auf die übergabefähige, oben genannte Straftat entfallende Strafteil festzusetzen sein.

Damit sind die Übergabevoraussetzungen des § 4 Abs 2 und Abs 3 EU-JZG in Ansehung des Verbrechens des Suchtgifthandels erfüllt.

Nach § 5a iVm § 5 EU-JZG ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger unzulässig, wenn der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3).

Soweit der Betroffene unter Bezugnahme auf § 5a EU-JZG releviert, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit drei Jahren in Österreich habe, wo er mit seiner Frau und seinem Kind im Familienverband lebe und zuletzt „schwarz“ einer Beschäftigung als Paketzusteller nachgegangen sei, ist zunächst festzuhalten, dass der Betroffene im Zeitraum von 23. September 2021 bis 16. Juni 2022 in Ungarn inhaftiert war (ON 13.3.1, S 1), er erst seit 21. November 2022 in Österreich behördlich gemeldet ist (ON 3.4) und laut vorliegendem Sozialversicherungsauszug (ON 25) im Dezember 2022 für nur fünf Tage einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Juni 2024, AZ 17 Hv 62/24h, ergibt sich, dass der Betroffene von September 2022 bis 27. Mai 2024 in ** (unter anderem) mit Suchtgift gehandelt hat (ON 31.3). Damit sind die Ausführungen des Betroffenen, wonach er sich seit drei Jahren in Österreich aufhalte, zweifelsfrei widerlegt und ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich frühestens seit Mitte Juni 2022 im Inland aufhält. Die illegale Beschäftigung des Betroffenen (ON 11 PS 2) stellt keine im Rahmen des § 5a EU-JZG zu berücksichtigende Erwerbstätigkeit dar. Zu den Angaben des Betroffenen, mit seiner Ehefrau und seinem (volljährigen) Sohn im Familienverband in Österreich zu leben, ist anzumerken, dass der Betroffene nach seiner Festnahme seine Ehefrau unter einer ungarischen Telefonnummer verständigen ließ (ON 2, S 6) und nicht erhellt, warum diese dem Akteninhalt nach zu schließen nicht über eine österreichische Telefonnummer verfügt, wenn sie tatsächlich mit dem Betroffenen in Österreich im Familienverband lebt und hier – wenngleich illegal – einer Erwerbstätigkeit nachgeht (ON 11, PS 6). Die Mutter und die Brüder des Betroffenen befinden sich in Ungarn (ON 11, PS 6). Somit sind aus dem Akt keine (objektiven) Nachweise für den Lebensmittelpunkt des Angeklagten und dessen Familie in Österreich zu entnehmen. Demgemäß sind bei gebotener Einzelfallprüfung keine hinreichenden Bindungen – insbesondere in familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht – gegeben, die zeigen, dass der Betroffene in die Gesellschaft Österreichs derart integriert ist, dass er sich tatsächlich in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet, weswegen kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne des § 5a Z 1 EU-JZG anzunehmen ist.

Hinzu tritt, dass auch die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nach Z 2 leg cit nicht erfüllt sind, weil der Betroffene nicht begründet, wieso die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Österreich seiner leichteren Resozialisierung und Wiedereingliederung dienen sollte. Denn abgesehen davon, dass sich nach seinen eigenen Angaben zumindest Teile seiner Familie in Ungarn befinden, bleibt unklar, wieso der in Ungarn geborene und dem Akteninhalt nach dort aufgewachsene (in Österreich gibt es notorisch keine achtjährige Grundschulausbildung, vgl ON 11, PS 2) Betroffene im Inland, wo er abgesehen von einer Meldeadresse keine offiziellen Anknüpfungspunkte aufweist, leichter resozialisiert werden sollte, zumal er der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist (ON 11, PS 2 und PS 6).

Damit brachte das Erstgericht § 5a EU-JZG zutreffend nicht zur Anwendung.

Selbst für den Fall, das Gericht würde basierend auf den Behauptungen des Betroffenen seine familiäre Bindung in Österreich annehmen, könnte der vom Betroffenen ebenfalls relevierte § 19 Abs 4 EU-JZG aus folgenden Gründen nicht zu seinen Gunsten ausschlagen:

Unter bestimmten Umständen kann der Schutz des Familienlebens einer Auslieferung entgegenstehen, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch die Auslieferung beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 EMRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (RIS-Justiz RS0123230). Bei der zufolge Art 8 Abs 2 EMRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Zusammenhang einer Auslieferung zur Strafvollstreckung zu berücksichtigen, dass den Interessen des Betroffenen insbesondere das Interesse des ersuchenden Staates an der Vollstreckung eines bereits rechtskräftigen Urteils gegenüber steht, wobei der EGMR dem Strafverfolgungsinteresse bei Suchtgiftdelinquenz besonderes Gewicht beimisst (RIS-Justiz RS0123230 [T4]). Daraus ist jedenfalls ein besonderes Interesse auch an der Vollstreckung von aus einer Verurteilung wegen Suchtgiftdelinquenz resultierenden Strafe ableitbar. Familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen können eine Übergabe unter dem Aspekt des Artikel 8 Abs 1 EMRK überdies nur hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindung hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RIS-Justiz RS0123230 [T5 und T8]), was der Betroffene noch nicht einmal behauptet hat. Demgegenüber ist der Betroffene (auch) wegen des in Ungarn mit fünf bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb fallbezogen das öffentliche Interesse des ersuchenden Staates an der Strafvollstreckung gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen prävaliert.

Soweit der Betroffene in der Übergabeverhandlung vom 11. Juni 2024 (ON 29, PS 2) vorbrachte, dass in ungarischen Strafvollzugsanstalten schlechte Umstände herrschen würden und er aufgrund seiner Herkunft dort misshandelt worden sei, liegt diesen Behauptungen kein entsprechendes Substrat zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR hat der Betroffene selbst die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen, der Betroffene würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Handlung ausgesetzt sein und muss diese an Hand stichhaltiger Gründe belegbar sein (vgl RIS Justiz RS0123229). Bei Übergaben an – wie hier – Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des übergebenden Staats eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Eine Mitverantwortung des übergebenden Staats besteht nur dann, wenn den Betroffenen nach seiner Übergabe Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz (auch durch den EGMR) nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (RIS-Justiz RS0123229 [T6]). Dies hat der Betroffene aktuell nicht behauptet hat und auch keine derartigen Nachweise erbracht. Auch sind hinsichtlich der Republik Ungarn keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel im Strafvollzug des Ausstellungsmitgliedsstaats belegen, notorisch oder aktenkundig.

Damit ist die Entscheidung des Erstgerichts nicht zu kritisieren und war der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Soweit der Betroffene den Antrag gestellt hat, die Freiheitsstrafe nach § 39 Abs 1 EU-JZG in Österreich zu vollstrecken, wird darüber das Erstgericht zu entscheiden haben.

Der Rechtsmittelausschluss gründet sich auf § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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