Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:
1. wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 4), oder
2. wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bewilligt wurde (§ 5 Abs. 5).
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 41j Fälle des Europäischen Haftbefehls
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichun…
§ 5 Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger
…ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach § 41j Z 1 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre. (5) Die…