Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung und Strafverfolgung an die Republik Ungarn über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Jänner 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund der Europäischen Haftbefehle des Landesgerichts der Hauptstadt vom 6. Oktober 2025, AZ **, (ON 2.7) sowie des Zentralbezirksgerichts Pest vom 17. Oktober 2025, AZ **, (ON 2.8) leitete die Staatsanwaltschaft St. Pölten gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den Betroffenen ein.
Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts der Hauptstadt vom 6. Oktober 2025, AZ **, hat der Betroffene - am 11. Oktober 2019 in ** gemeinsam mit B* mehrfach mit der Faust im Bereich des Oberkörpers und des Kopfes geschlagen sowie gegen seinen Kopf getreten, wodurch dieser Prellungen an mehreren Körperstellen erlitt; - am 13.Jänner 2017 in ** C* mit der Hand mehrmals ins Gesicht geschlagen und gegen den linken Oberschenkel getreten, wodurch dieser leichte Verletzungen an mehreren Körperstellen erlitt; - am 9. Dezember 2015 in ** mehrere Geldausgabeöffnungen von BKK- Fahrkartenautomaten mit Papierstücken verstopft, um auf diese Art und Weise zu verhindern, dass die Fahrkartenkäufer an das zurückgegebene Kleingeld gelangen, da es aufgrund der verstopften Öffnung nicht aus dem Automaten fallen konnte, wobei er dieses selbst entnehmen wollte. Der Betroffene wurde hiefür mit Urteil des Zentralbezirksgerichts Pest vom 22. März 2023, AZ **, iVm dem Urteil des Landesgerichts der Hauptstadt, AZ **, wegen des Verbrechens der versuchten Körperverletzung nach § 164 Abs 1 bis 3 des ungarischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe iHv 1 Jahr und 2 Monaten, sowie mit Strafbeschluss des Zentralbezirksgerichts Pest vom 3. November 2027, AZ **, wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach § 164 Abs 3 des ungarischen Strafgesetzbuchs sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 370 Abs 1, Abs. 2 des ungarischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe iHv 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Strafen sind jeweils noch zur Gänze offen.
Inhaltlich des Europäischen Haftbefehls des Zentralbezirksgerichts Pest vom 17. Oktober 2025, AZ **, ist der Betroffene zudem verdächtig, im Zeitraum Mai bis Juni 2021 mit Mittätern in ** Suchtgift in einer die geringe Menge übersteigenden Menge in Form von Marihuana, Ecstasy und Speed gegen Entgelt an Dritte verkauft und zum Weiterverkauf besessen zu haben, und damit das Verbrechen des Handels mit Suchtgift nach § 176 Abs 1 des ungarischen Strafgesetzbuchs begangen zu haben, welches eine Strafdrohung von bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe aufweist.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen an die ungarischen Behörden aufgrund der vorliegenden genannten Europäischen Haftbefehle zur Strafvollstreckung und zur Strafverfolgung unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 21 Abs 1 EU-JZG) und sprach aus, die Übergabehaft werde wegen Fluchtgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO unbefristet fortgesetzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).
Dagegen, und zwar explizit gegen die Bewilligung der Übergabe (Punkt 1. des Beschlusses) und die unbefristete Fortsetzung der Übergabehaft (Punkt 2. des Beschlusses) richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete und am 27. Jänner 2026 (ON 20) zur Ausführung gelangte Beschwerde des Betroffenen, in welcher er moniert, man könne Rundfunknachrichten entnehmen, dass die Verhältnisse in Ungarn nicht EU-konform seien, der Verdacht des Mangels an Unabhängigkeit der ungarischen Justiz bestehe und die Verhältnisse in ungarischen Gefängnissen eine unzumutbare und unwürdige Behandlung indizierten. Zur Verlängerung der Übergabehaft monierte er, das Erstgericht habe die Anwendung gelinderer Mittel außer Acht gelassen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG in der geltenden Fassung eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil bloß formelle Aspekte der Europäischen Haftbefehle Gegenstand des Remediums sind, die nach dem Akteninhalt keiner ergänzenden mündlichen Erörterung bedürfen.
Zunächst ist festzuhalten, dass-vom Rechtsmittelwerber nicht kritisiert-vom Erstgericht hinsichtlich beider Haftbefehle übergabefähige Handlungen im Sinn des § 4 EU-JZG konstatiert wurden, weil die Straftaten hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls des Zentralbezirksgerichts Pest zur Strafverfolgung einer der im Anhang I Teil A zum EU-JZG angeführten Kategorien von Straftaten („illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“) zugeordnet wurden, hinsichtlich derer keine beiderseitige Strafbarkeit, welche im Übrigen auch vorliegen würde, nötig ist, sodass die Voraussetzungen nach § 4 Abs 3 leg.cit. vorliegen, hinsichtlich der im Haftbefehl des Landesgerichts der Hauptstadt zur Strafvollstreckung betreffenden Straftaten beiderseitige Strafbarkeit vorliegt und die zu vollstreckenden (Rest-)Freiheitsstrafen mehr als vier Monate betragen (§ 4 Abs 2 leg.cit.).
Zum Beschwerdeeinwand, dem Beschwerdeführer würden in Ungarn Artikel 3 EMRK widersprechende Haftbedingungen bzw. kein faires Verfahren aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der Justiz drohen ist voranzustellen, dass mit dem am 1. November 2025 in Kraft getretenen Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2025 (StrEU-AG 2025; BGBl I 2025/65) in § 10a EU-JZG – bei gleichzeitigem Entfall des § 19 Abs 4 EU-JZG – ein eigener und nunmehr von Amts wegen wahrzunehmender Ablehnungsgrund bei Verletzung von Grundrechten geschaffen wurde. Demzufolge ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährten Rechte verletzen würde.
Gemäß Art 4 der GRC darf niemand der Folter oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. vom 14. Dezember 2007, 2007/C 303/02, 18) entspricht Art 4 der Charta Art 3 EMRK, sodass bei der Beurteilung der Grundrechtskonformität stets zu berücksichtigen ist, dass das in Art 3 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR garantierte Schutzniveau nicht verletzt ist.
Die vollstreckende Justizbehörde ist, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat, sohin einen Verstoß gegen das in Art 4 GRC der Europäischen Union enthaltene Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art 3 EMRK und Art 15 Abs 2 des RB-EHB) belegen, verpflichtet, konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte und somit stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird; die bloße Möglichkeit drohender Folter und unmenschlicher Behandlung reicht nicht aus (EuGH vom 5. April 2016, C-404/15 ( Aranyosi ) und C-659/15 ( Căldăraru ) PPU; EuGH vom 25. Juli 2018, C-220/18 PPU; vgl auch OGH 11 Os 46/08m, OGH 15 Os 95/24w, RIS-Justiz RS0123229 und RS0123201).
Haftbedingungen verletzen Art 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (RIS-Justiz RS0123229, RS0125974). Diese Kriterien sind in casu nicht erfüllt, objektiv zulässige systemische Mängel sind nicht bekannt.
Insoweit der Betroffene die Verfahrens-und Haftbedingungen in Ungarn anspricht, ist überdies zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die erhebliche Wahrscheinlichkeit aktueller, ernsthafter (gewichtiger) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei diese Nachweise hinreichend konkret sein müssen. Demnach muss ein konkretes Risiko bestehen die betroffene Person würde im Zielstaat der tatsächlichen Gefahr einer Artikel 2 bzw. 3 EMRK widersprechenden Handlung ausgesetzt sein und muss dies anhand stichhaltiger Gründe belegen. Die bloße Möglichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0123229). Weder liegen im obigen Sinn genannte objektive, zuverlässige genaue Angaben über derartige Verhältnisse vor, noch reicht der in der Beschwerde erhobene allgemein gehaltener Hinweis auf Rundfunknachrichten zum Nachweis solcher Übergabehindernisse.
Weiters ist bei Übergaben an-wie fallkonkret-Konventionsstaaten die Verantwortlichkeit des übergebenden Staats insoweit eingeschränkt, als der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann (RS0123201).
Da auch sonst keine weiteren Übergabehindernisse behauptet wurden oder dem Akt zu entnehmen sind, entspricht der die Übergabe bewilligende Beschluss der Sach-und Rechtslage.
Zur Beschwerde hinsichtlich der zu Punkt 2. ausgesprochenen unbefristeten Fortsetzung der Übergabehaft nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO ist zu erwidern, dass die Wirksamkeit eines zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt ist, sobald-fallkonkret relevant-das Gericht beschließt, dass die Auslieferung (bzw Übergabe) zulässig sei (§ 29 Abs 5 ARHG iVm § 18 Abs 2 EU-JZG).
Die unbefristete Fortsetzung der Untersuchungshaft ist sohin ex lege Folge der Bewilligung der Übergabe.
Im Sinne vorstehender Darlegung liegen übergabefähige Straftaten vor.
Die bislang angezogene Fluchtgefahr bei einem zuletzt in den Niederlanden aufhältigen, in Österreich wie in Ungarn ohne festen Aufenthaltsort oder soziale Integration aufhältigen Betroffenen, der seinen eigenen Angaben nach Deutschland reisen wollte, wo er jedoch auch keine Wohnadresse nennen konnte, wurde zu Recht angezogen und ist mit Blick darauf auch nicht durch gelindere Mittel substituierbar.
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