EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 73 Durchführung des Jahresausgleichs
(1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
(2) Unter Beachtung des Abs. 1 zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25)
–außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35)
–den Landarbeiterfreibetrag (§ 104)
–den Freibetrag gemäß § 105
2. durch den Arbeitgeber um
–Pauschbeträge gemäß §§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 2
– Beträge gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7
bis 9
–tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5
– bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,
zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (
) der Lohnsteuertarif angewendet.
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.
§ 73 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 73 Durchführung des Jahresausgleichs
…§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder…
§ 127 Wegfall der Lohnsteuerkarte
§ 127. (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. (2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu ver…
Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988
…33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122 , BGBl. Nr. 400/1988) Das Einkommensteuergesetz 1988 , BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis 26 betreffen…
Art. 1 Einkommensteuergesetz 1988
…12/1993, zu den §§ 33, 35, 41, 57, 67, 69, 73, 77, 94, 95, 96, 97 und 98 , BGBl. Nr. 400/1988) Das Einkommensteuergesetz 1988 , BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis Z…
Rückverweise