Bundesrecht
Bundesgesetze
Einkommensteuergesetz 1988
§ 12

§ 12Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

(1) Natürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen. Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.

(2) Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.

(3) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn

1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und

2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

Die in Z 1 genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke, auf die stille Reserven übertragen worden sind, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 beschleunigt abgeschrieben worden sind.

(4) Eine Übertragung stiller Reserven ist zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von

1. Grund und Boden, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammt,

2. Gebäuden, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Gebäuden oder Grund und Boden stammen,

3. Sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,

4. Unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.

Nicht zulässig ist die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 3 gelten jedoch nicht.

(6) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.

(7) 70 % der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) können gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet oder nach Abs. 8 einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.

(8) Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.

(9) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann

im Falle des Abs. 5 und des Abs. 7 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,

sonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes

nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach den Abs. 3 und 4.

(10) Die Rücklagen (steuerfreien Beträge) sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie

nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 9) übertragen worden sind,

nach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären.

Rechtssätze
3
  • 2Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    01. Februar 2024

  • 1Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    06. März 2024

    Der VfGH hat in der Entscheidung vom 26. September 2017, G 134/2017 und G 207/2017, VfSlg. 20193/2017 in Fortführung seiner Judikatur zu Verkürzungen der Rechtsmittelfrist u.a. ausgeführt, dass diese nur dann "unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind [...] wenn sie - gleichsam auf der ‚anderen Seite' - mit besonderen organisations- und verfahrensrechtlichen Maßnahmen einhergehen, die auch eine entsprechend rasche Entscheidung gewährleisten." (vgl. VfGH 26.9.2017, G134/2017 ua, dort Rz 9.2.). Daraus ergibt sich, dass die in § 16 Abs. 1 BFA-VG (für "Fälle des § 7 Abs. 2 AsylG 2005") vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefrist die Einhaltung der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 7 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 voraussetzt (vgl. auch die Materialien zur Einfügung des letzten Satzes des § 21 Abs 2a BFA-VG durch das FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, IA 2285/A, BlgNR 25. GP, S 89). Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten kann bei diesem Verständnis zwar auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen (§ 7 Abs. 2 dritter Satz AsylG 2005), jedoch ist sodann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des VfGH nicht mehr von einem beschleunigten Verfahren auszugehen. Dies bedeutet, dass in den Fällen einer Überschreitung des einmonatigen Entscheidungszeitraums wiederum die Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG im Ausmaß von vier Wochen zur Anwendung kommt.