BundesrechtBundesgesetzeAusgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

In Kraft seit 01. Dezember 1991
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Art. 1 § 1

(1) Ein Kreditinstitut, das neben anderen Bankgeschäften nach § 1 Abs. 2 KWG auch einen Teilbetrieb führt, der Geschäfte im Sinne des § 112 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betreibt, kann diesen Teilbetrieb nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in eine von ihm als alleinigen Gründer zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Sachgründung oder im Wege der Sacheinlage gegen Übernahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär es ist, einbringen.

(2) Eine Einbringung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1. das Kreditinstitut alle bisher dem Teilbetrieb Bausparkasse zugeordneten und für einen Fortbetrieb notwendigen Rechte und Verbindlichkeiten überträgt,

2. bei der Aktiengesellschaft schon zum Zeitpunkt der Sachgründung, spätestens jedoch bei Durchführung der Sacheinlage Geschäftsleiter bestellt sind, gegen die keine Einwände im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 des Anhanges zum Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen bestehen,

3. die Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung oder die Anmeldung der Kapitalerhöhung, die aus der Sacheinlage resultiert, ins Firmenbuch längstens bis 30. Juni 1992 erfolgt und

4. beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Eintragung der Gründung oder Sacheinlage eine vom Bankprüfer des Kreditinstitutes geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz des Teilbetriebes auf Basis der sich aus der Bilanz des Kreditinstitutes zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte vorgelegt wird, die als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des Bausparbetriebes des Kreditinstitutes enthält und aus der auch die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind.

(3) Die Firma der Aktiengesellschaft hat das Wort „Bausparkasse“ zu enthalten. Darüber hinaus kann auch der volle oder teilweise Firmenwortlaut des einbringenden Kreditinstitutes enthalten sein.

Art. 1 § 2

(1) Mit Eintragung der Aktiengesellschaft oder der sich aus der Sacheinlage ergebenden Kapitalerhöhung gehen die dem Bausparbetrieb des Kreditinstitutes zugeordneten Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Aktiengesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Ab der Eintragung ist die Aktiengesellschaft eine Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die entsprechende Berechtigung des einbringenden Kreditinstitutes.

(3) Bestehende Verträge werden durch die Einbringung nicht unterbrochen oder beendet. Sämtliche Bescheide des Bundesministers für Finanzen, die das Bauspargeschäft betreffen, bleiben bei Übertragung der Berechtigung auf die Aktiengesellschaft in Kraft. Ebenso werden alle sonstigen, mit dem Bausparbetrieb zusammenhängenden Berechtigungen insoweit mit übertragen, als sie bisher bei dem einbringenden Kreditinstitut bestehen und auch für den Betrieb der Bausparkasse verwendet wurden, ohne daß es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf, und ohne daß von dem Kreditinstitut ausgenutzte Berechtigungen, soweit sie nicht allein mit dem Bausparbetrieb zusammenhängen, bei diesem enden.

Art. 1 § 3

(1) Die Sachgründung oder Sacheinlage erfolgt auf Basis der sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte per 31. Dezember 1991.

(2) Die Sachgründung (Sacheinlage) kann zu Buchwerten erfolgen. Eine Aufwertung des Beteiligungsansatzes an der Aktiengesellschaft auf den, sich nach Sachgründung (Sacheinlage) des Bausparbetriebes ergebenden, Teilwert ist bei dem einbringenden Kreditinstitut zum 31. Dezember 1991 zulässig.

(3) Der mit einer allfälligen Aufwertung verbundene Ertrag tritt bei dem einbringenden Kreditinstitut mit 31. Dezember 1991 ein.

(4) Rückstellungen und Rücklagen, und zwar auch solche, die im Sinne der steuerlich zulässigen Bewertungen und Bewertungsfreiheiten für den Bausparbetrieb bei dem einbringenden Kreditinstitut gebildet wurden, können ohne Auflösung übertragen werden und sind in der Aktiengesellschaft ohne Unterbrechung zu den Bedingungen, unter denen sie gebildet wurden, fortzuführen.

(5) Die anläßlich der Sachgründung erworbenen Aktien sind bei dem einbringenden Kreditinstitut Beteiligung im Sinne des § 63 BewG. Eine Übertragung dieser Aktien ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes dieser Aktien unter Anwendung des § 12 EStG 1988 sofort zulässig.

Art. 1 § 4

Die Aktiengesellschaft unterliegt den geltenden kollektivvertraglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Sachgründung (Sacheinlage) für das einbringende Kreditinstitut gelten. Die Aktiengesellschaft setzt die Dienstverhältnisse mit den im Bausparbetrieb des Kreditinstitutes tätigen Personen unverändert und mit den bestehenden Zusagen fort.

Art. 1 § 5

(1) Die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten, die Übertragung der Vermögenswerte, der Übergang von Verträgen, der dafür gestellten Sicherheiten und die Eintragungen derartiger Vorgänge in die öffentlichen Bücher sind von den Rechtsgeschäftsgebühren und Kapitalverkehrsteuern befreit.

(2) Die Übernahme der Aktien anläßlich der Sachgründung (Sacheinlage) ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

Art. 1 § 6

(1) Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach § 2 Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.

(2) Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Abs. 1 sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.

Art. 1 § 7

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem die öffentlich-rechtliche Bankanstalt „Girozentrale der österreichischen Sparkassen“ aufgelöst und im Zusammenhang damit stehende Bestimmungen getroffen werden, BGBl. Nr. 146/1958, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 64/1979, außer Kraft.

Art. 1 § 8

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 1 § 9

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1991 in Kraft.

Art. 1 § 10

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. Hinsichtlich der §§ 1 (ausgenommen Abs. 2 Z 2), 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bis 4, 6 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.