(1) Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Einlagensicherungssysteme:
a) die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/49/EU,
b) vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
c) gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
2. institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;
3. Einlagen: vorbehaltlich des Abs. 2
a) Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12 BWG,
b) Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie
c) Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, begeben werden sowie Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach dem HypBG, dRGBl. S. 375/1899 idF BGBl. I Nr. 107/2017, PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 idF BGBl. I Nr. 107/2017 und FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905 idF BGBl. I Nr. 29/2010 begeben wurden;
4. erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß § 10 Abs. 1 erstattungsfähig sind;
5. gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß § 12 nicht als gedeckte Einlagen;
6. Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;
7. Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
8. nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß § 9 eingetreten ist;
9. CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, welches Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt;
10. Zweigstelle: eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines CRR-Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines CRR-Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
11. Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;
12. verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze;
13. Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
a) bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln und
b) sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
14. Finanzmittel: der Einlagensicherungsfonds und Sonderbeiträge;
15. risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 19 Abs. 4 als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
16. Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17. Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18. zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
19. benannte Behörde: die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannt wurde;
20. Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, oder der Ausschuss gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
21. Mitgliedsinstitute:
a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: CRR-Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1;
b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
22. Spitzenrefinanzierungssatz: der Leitzins, der die Obergrenze des Zinskorridors bildet und von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird;
23. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.
(2) Guthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn
1. deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oder
2. sie nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder
3. sie nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 7 Begriffsbestimmungen
…4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind; 2. institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme; 3. Einlagen: vorbehaltlich des Abs. 2 a) Einlagen gemäß § 1 Abs…
§ 3 Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
…Die FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System 1. die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, 2. eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen…
§ 61 Inkrafttreten
…Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. (4) § 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, §…
§ 5 Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde
…1) Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 19 sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU. (2) Die…
BWG · Bankwesengesetz
§ 93 Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
…EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des…
§ 37a Einlagensicherung
…1) Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG haben dem Einleger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG vor Abschluss…
§ 103t
…Erfolgsaussichten angepasst werden. (2) § 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.…
§ 4 Konzessionserteilung
…Geschäftsplan a) eine Budgetrechnung und b) wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG für die ersten drei Jahre zu enthalten; 4. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne…
SiEi-MV · Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
Anl. 1
…A. Informationen im Zusammenhang mit den gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute 1. Sicherungseinrichtung 2. Anzahl der Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung 3. Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG) bei den Mitgliedsinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß § 12 ESAEG) B.1 Informationen im Zusammenhang…
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 121 Zulässiger Informationsaustausch
…der Oesterreichische Nationalbank und anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben; 5. Einlagensicherungssystemen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ESAEG; 6. Anlegerentschädigungssystemen gemäß § 44 Z 9 ESAEG; 7. für Konkursverfahren und regulären Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten…
§ 64 Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
…einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die…
§ 47a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
…Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen…
WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 73 Anlegerentschädigung
…eine solche Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden. Wird eine strukturierte Einlage gemäß § 1 Z 13 von einem Kreditinstitut ausgegeben, so hat dieses Kreditinstitut…