(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.
(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(3) Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Abs. 1, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(4) Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
2. zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und
3. Zentralbanken.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
(6) Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 64 Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht …
§ 116 Verfahren vor der Abwicklungsbehörde
…Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen: 1. Auf einer Website der Abwicklungsbehörde; 2. auf der Website der…
§ 58 Allgemeine Befugnisse
…§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen und 2. vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß den §§ 64, 65 und 66 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der…
§ 47a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
…Z 1 getroffen hat und wird daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 in Bezug auf dieses Unternehmen nicht ausüben.…