BundesrechtVerordnungenSicherungseinrichtungen-Meldeverordnung Anl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 08. Juni 2024
Up-to-date
Informationen zum Melder/Basisangaben
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Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
Gewählter Ansatz für die Zuweisung von Rückflüssen [1. Ansatz A 2. Ansatz B 3. Noch keine Entscheidung]
A. Informationen im Zusammenhang mit den gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute
1. Sicherungseinrichtung
2. Anzahl der Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung
3. Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG) bei den Mitgliedsinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß § 12 ESAEG)
B.1 Informationen im Zusammenhang mit der Darstellung der Indikatoren zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG
4. KERNINDIKATOREN Beschreibung Gewichtung Anmerkungen
4.1 Angewandte Kapitalindikatoren
4.1.1 Verschuldungsquote
4.1.2 Kapitaldeckungsquote
4.1.3 Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote)
4.2 Angewandte Liquiditätsindikatoren
4.2.1 Mindestliquiditätsquote (LCR)
4.2.2 Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)
4.2.3 Sonstige Liquiditätsquote
4.3 Angewandte Indikatoren zur Qualität der Aktiva
4.3.1 Quote notleidender Kredite (NPL-Quote)
4.4 Angewandte Indikatoren zu Geschäftsmodell und Geschäftsleitung
4.4.1 Verhältnis der risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Summe der Aktiva
4.4.2 Vermögensrendite (RoA)
4.5 Angewandte Indikatoren zum potentiellen Verlust für die Einlagensicherung
4.5.1 Verhältnis der unbelasteten Aktiva zu den gedeckten Einlagen
5. ZUSÄTZLICHE INDIKATOREN Kategorie Beschreibung Gewichtung Anmerkungen
5.1 Zusätzlicher Indikator 1
B.2 Informationen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Risikogewichtung zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG
6. Mitgliedsinstitut OeNB Identnummer Ermitteltes Risikogewicht Risikoklasse (bei Verwendung der Bucket Methode 1 )
[Firma Mitgliedsinstitut 1]

1 Angabe der Anzahl der Risikoklassen bei Anwendung der Bucket-Methode:

B.3 Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG
7. Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedsinstituten eingehobenen Beiträge
7.1 hievon: nach Mitgliedsinstituten:
[Firma Mitgliedinstitut 1]
8. Gesamtbetrag der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG
8.1 hievon: nach Mitgliedsinstituten:
[Firma Mitgliedsinstitut 1]
9. Gesamtbetrag der für die Unterlegung der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG (Position 8.) geforderten Sicherheiten bei den Mitgliedsinstituten
9.1 Aufschlüsselung der Position 9. nach Vermögenswerten:
9.1.1 hievon: Barmittel
9.1.2 hievon: Notenbankguthaben
9.1.3 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist
9.1.4 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist
9.1.5 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist
9.1.6 hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
9.1.7 hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß § 19 Abs. 4 ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 9.1.1 bis 9.1.6 fallen
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, ABl. Nr. L11 vom 17.01.2015 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/786, ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S. 1, als Aktiva der Stufe 1 gelten
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten
9.2 Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:
9.2.1 hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören
9.2.2 hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören
9.2.3 hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören
9.3 Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung in Fremdwährungen
9.3.1 hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind
10. Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedsinstituten eingehobenen Sonderbeiträgen
10.1 hievon: nach Mitgliedsinstituten
[Firma Mitgliedsinstitut 1]
11. Rückflüsse aus Sicherungsfällen
C.1 Informationen über die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 1. Abschnitt ESAEG
12. Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 ESAEG (Marktwert)
12.1 Aufschlüsselung der Position 12. nach Vermögenswerten
12.1.1 hievon: Barmittel
12.1.2 hievon: Notenbankguthaben
12.1.3 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist
12.1.4 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist
12.1.5 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist
12.1.6 hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
12.1.7 hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß § 19 Abs. 4 ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 12.1.1 bis 12.1.6 fallen
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 1 gelten
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten
12.1.8 hievon: Veranlagungen bei staatlichen Stellen
12.2 Aufschlüsselung der Position 12. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:
12.2.1 hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören
12.2.2 hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören
12.2.3 hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören
12.3 Aufschlüsselung der Position 12. nach Veranlagung in Fremdwährungen:
12.3.1 hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind
12.4 Aufschlüsselung der Position 12.
12.4.1 hievon: qualifizierte verfügbare Finanzmittel
12.4.2 hievon: sonstige verfügbare Finanzmittel
13. Veranlagungserträge
C.2 Informationen über die Verwendung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 3. Abschnitt ESAEG
14. Gesamtbetrag der verwendeten Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 6 i. V. m. § 29 ESAEG
14.1 hievon: für die Entschädigung der Einleger im Sicherungsfall gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ESAEG
14.2 hievon: für die Zwecke einer Abwicklung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 ESAEG
14.3 hievon: für Aufwendungen für Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 ESAEG
14.4 hievon: für die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 i. V. m. § 25 ESAEG
14.5 hievon: für die Vergabe von Krediten gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 i. V. m. § 29 ESAEG
14.6 hievon: für Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30 ESAEG
C.3 Informationen über etwaige andere Finanzierungsmechanismen gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG
15. Ausstehende Verbindlichkeiten, die zum Zweck einer Inanspruchnahme eines Einlagensicherungssystems oder einer Investition eingegangen worden sind [BETRAG]
16. Obligatorische Kreditvergabe von Mitgliedsbanken [JA/NEIN]
17. Kreditrahmen (oder Ähnliches) von der Zentralbank [JA/NEIN]
18. Kreditrahmen (oder Ähnliches) von der Regierung [JA/NEIN]
19. Kreditrahmen (oder Ähnliches) bei (Geschäfts-)Bank(en) [JA/NEIN]
20. Sonstige [TEXT]
C.4 Informationen über die Übertragung von Finanzmitteln einer Sicherungseinrichtung gemäß 4. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG
21. Gesamtbetrag der von anderen Sicherungseinrichtungen übertragenen Finanzmittel gemäß § 39 Abs. 2 ESAEG
22. Gesamtbetrag der an andere Sicherungseinrichtungen übertragenen Finanzmittel gemäß § 39 Abs. 2 ESAEG

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