(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.
(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),
2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,
3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),
4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)
5. die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 45 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören. (2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3…
§ 1 Sicherungseinrichtungen
…juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein: 1. die Wirtschaftskammer Österreich, 2. Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1, 3. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2, 4. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 und 5. Fachverbände. Gesellschafter…
§ 44 Begriffsbestimmungen
…Abs. 1 BWG; 7. Mitgliedsinstitut: a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1 b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind…
§ 47 Beschränkung der Entschädigungspflicht
…1) Für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in § 46 Abs. 1 genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der…
BWG · Bankwesengesetz
§ 4 Konzessionserteilung
…der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die…