(1) Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 und
2. Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:
1. die Wirtschaftskammer Österreich,
2. Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,
3. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,
4. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 und
5. Fachverbände.
Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient.
(3) Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:
1. Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,
2. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und
3. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3.
(4) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 1 Sicherungseinrichtungen
…1) Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 und 2. Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z…
§ 8 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
…1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1…
§ 4 Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
…1) Die FMA hat die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem in den folgenden Fällen zu widerrufen: 1. eine der Voraussetzungen gemäß § …
§ 7 Begriffsbestimmungen
…1) Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Einlagensicherungssysteme: a) die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1…
BWG · Bankwesengesetz
§ 93 Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
…1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das…
§ 61
…1) Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Geschäftsleiter: a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik…