RS0002831 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
§ 111 EO kann im Zusammenhang mit § 99 Abs 1 EO nur dahin ausgelegt werden, daß zumindest die vor Zustellung des Beschlusses über die Einleitung der Zwangsverwaltung abgeschlossenen Mietverträge wirksam bleiben.
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