§ 55a Berücksichtigung des Grundbuchsstands
§ 55a Berücksichtigung des Grundbuchsstands — EO
§ 55a Berücksichtigung des Grundbuchsstands — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
Inkrafttretungsdatum
07. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40034052
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.