JudikaturLG Feldkirch

RFE0000183 – LG Feldkirch Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2008

1. Auch wenn seit der Einführung des § 55a EO, der die amtswegige Berücksichtigung des Grundbuchsstandes anordnet, im Exekutionsverfahren in der Regel die Beibringung einer Grundbuchsabschrift nicht mehr erforderlich ist, kann die Notwendigkeit der Kenntnis des aktuellen Grundbuchstandes den Zuspruch der mit der Beschaffung einer Grundbuchsabfrage verbundenen Barauslagen rechtfertigen.

2. Die mit der automationsunterstützten Besorgung von Grundbuchsabschriften verbundene Mühewaltung eines Rechtsanwaltes stellt einen Vorgang dar, der von der Wertigkeit einer Besprechung im Fernsprechweg vergleichbar ist und daher nach TP 8 RAT zu entlohnen ist. Daraus folgt, dass solche Erhebungen (abgesehen von den damit verbundenen Barauslagen) durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten sind.

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