RS0001930 – OGH Rechtssatz
Die in § 355 Abs 1 EO normierte Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes für die Erledigung von Strafvollzugsanträgen ist zwingend (§ 51 EO). Die Verletzung dieser Zuständigkeitsbestimmung begründet daher eine Nichtigkeit der vom unzuständigen Gericht getroffenen Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO.