JudikaturOGH

RS0000638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1998

1.) Zur Entscheidung über einen im Sicherungsexekutionsverfahren gestellten Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Vermögensrechtes ist iVm § 51 EO nur das Exekutionsgericht (§§ 9 17 EO).

2.) Wird ein Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung eines Vermögensrechtes beim Titel- (als Bewilligungs )Gericht gestellt, so hat letzteres die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung nach ständiger Spruchpraxis dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".

3.) Einer formellen Überweisung iS des § 44 Abs 1 JN bedarf es selbst dann nicht, wenn der betreibende Gläubiger ausdrücklich eine Entscheidung des Titelsgerichtes begehren sollte.

Rückverweise