JudikaturOGH

RS0001485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2008

Die Bestimmung des § 51 EO über die Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht sich nur auf das eigentliche Exekutionsverfahren, nicht aber auf in der Exekutionsordnung vorgesehene Prozesse. Es ist daher zulässig, für einen Oppositionsstreit die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes als des Bewilligungsgerichtes zu vereinbaren. Aus diesem Grund bildet die Einbringung der Oppositionsklage bei einem unzustädigen Gericht nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 3 ZPO.

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