EO
Gliederung
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 50 Ausschluss der Laienbeteiligung
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.
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