JudikaturOGH

RS0001884 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2000

Die Vorschrift des § 50 EO, wonach die Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichter auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden sind, gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach der Exekutionsordnung, insbesondere nach § 36 EO.

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