JudikaturOGH

9ObA123/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 1988

Kopf

Der Senat 9 des Obersten Gerichtshofes hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Exekutionssac/e der betreibenden Partei Egmont K***, Handelsvertreter, Salzburg, Alberto-Susat-Straße 13, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die verpflichtete Partei S***-S*** Handelsgesellschaft mbH Co KG, Eugendorf, Eugenbach 20, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wegen Fahrnisexekution (S 155.826,99 sA), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1988, GZ 13 Ra 1132/87-23, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. Oktober 1987, GZ 36 Cga 7/87-17, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Senat 9 des Obersten Gerichtshofes ist auf Grund der Geschäftsverteilung für die Erledigung des Rechtsmittels nicht zuständig.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 21. Oktober 1987 bewilligte das Erstgericht wider die verpflichtete Partei im Sinne des § 61 ASGG die Fahrnisexekution. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Fahrnisexekution abwies. Es vertrat die Ansicht, daß es an dem von § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 ASGG geforderten Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis und somit an der Voraussetzung der sofortigen Vollstreckbarkeit des Urteils fehle. In ihrem Revisionsrekurs begehrt die betreibende Partei die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung.

Rechtliche Beurteilung

Für die Erledigung dieses Rechtsmittels ist nicht der Fachsenat für Arbeitsrechtssachen, sondern jener für Exekutionssachen zuständig. Nach der Geschäftsverteilung sind dem 9. Senat unter anderem Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 ASGG zugewiesen. Der

3. Senat ist Fachsenat für Exekutionssachen und Klagen nach der Exekutionsordnung, soweit nicht die Zuständigkeit des 4. oder 9. Senats gegeben ist. Gemäß § 50 Abs. 1 ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Zivilrechtsstreitigkeiten (§ 2 Abs. 1 ASGG), zu deren Entscheidung gemäß § 1 JN die ordentlichen Gerichte berufen sind (Kuderna ASGG § 50 Erl. 2). Auch wenn die in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig werdenden Gerichte für die Erteilung von Exekutionsbewilligungen auf Grund eines vom betreffenden Arbeits- und Sozialgericht stammenden Exekutionstitels zuständig sind, ändert dies nichts daran, daß sie in diesen Fällen nicht in Arbeitsrechtssachen, sondern in Exekutionssachen tätig werden. Nach § 50 EO finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung der fachkundigen Laienrichter (§§ 10 und 11 ASGG) auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit in (reinen) Exekutionsverfahren keine Anwendung. Der Zuständigkeitsvorbehalt in der den 3. Senat betreffenden Geschäftsverteilung bezieht sich daher keinesfalls auf reine Exekutionssachen, wie etwa Rechtsmittel gegen Exekutionsbewilligungen, sondern etwa auf Exekutionsklagen nach den §§ 35 bis 37 EO, über welche in einem Verfahren nach der ZPO und somit im Senat entschieden wird (Kuderna aaO § 10 Erl. 1; 14 Ob 11/86; zu § 7 Abs. 3 EO: 9 Ob A 144/87). Der Umstand, daß in einer Exekutionssache über Verfahrensfragen nach dem ASGG abzusprechen ist, begründet nach der Geschäftsverteilung noch keine Sonderzuständigkeit des 9. Senates (vgl. lit. c: Prüfungsprozesse in Insolvenzsachen), zumal etwa bei einer Unterlassungsexekution auch Vorfragen des Wettbewerbsrechts (Umfang der Unterlassungsverpflichtung) im Exekutionsverfahren zu prüfen sind, ohne daß dadurch bereits die Zuständigkeit des 4. Senats gegeben wäre.

Die Zuständigkeit des 9. Senats für arbeitsrechtliche Fragen (vor allem § 61 ASGG) müßte für Exekutionssachen erst begründet werden. Solange eine solche Änderung der Geschäftsverteilung nicht erfolgt ist, bleibt es bei der Zuständigkeit des 3. Senats. Aus den §§ 59 ff ASGG ist dazu nichts zu gewinnen.

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