§ 365 Gesundheitsgefährdung
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 365 Gesundheitsgefährdung
Die Haft kann nicht vollzogen werden, so lange durch sie die Gesundheit des Verpflichteten einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.
§ 23 UWG · UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 23
…im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von § …
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